ABGABEN UND GEBÜHREN FÜR UNTERNEHMER

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In unserem vorherigen Beitrag haben wir das Thema „10 Tipps zur Selbstständigkeit“ behandelt. Heute beleuchten wir dazu noch im Detail die zu zahlenden Steuern und Gebühren für Unternehmer, um mögliche offene Fragen in diesem Gebiet beantworten zu können.

Wissenswertes über Abgaben und Gebühren

Wer Unternehmer ist, oder in Zukunft einer werden möchte, sollte über jegliche möglichen, anfallenden Kosten Bescheid wissen. Sämtliche Abgaben und Gebühren, um welche es in diesem Beitrag geht, sind in Österreich genauestens per Gesetz geregelt und müssen Frist-gerecht beim Finanzamt eingezahlt werden. Die entstehenden, einzuzahlenden Summen können entweder bereits fix sein, oder müssen anhand unterschiedlicher Faktoren berechnet werden. Neben der im letzten Beitrag bereits erwähnten Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kommunal- und Umsatzsteuer, gibt es noch gewisse weitere Gebühren welche zu beachten sind und welche wir folgend auflisten.

Grunderwerbs- und Grundsteuer

Ob Grundbesitzer oder Grunderwerber, in Österreich ist beides Steuerpflichtig. Beim Grunderwerb setzt sich die Steuer aus verschiedenen Faktoren wie Lage, Nutzfläche und Baukosten zusammen. Für die ersten 250.000€ gilt ein Steuersatz von 0,5%, bis zu 400.000€ sind es 2,0% und alles was kostentechnisch darüber hinausgeht, wird mit 3,5% besteuert. Es gibt jedoch zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmefälle, unter welchen gegebenenfalls auch ein geringerer Steuersatz anfallen kann.

Ist man als Unternehmer bereits Grundbesitzer, so muss der jährliche Grundsteuerbetrag geviertelt alle drei Monate eingezahlt werden. Wie hoch diese Summe ist, ist von der jeweiligen Gemeinde, welche die Steuer einhebt, anhand des Einheitswertes festzulegen. Hier gibt es auch wie bei der Grunderwerbssteuer Sonderregelungen und es kann in manchen Bundesländern zu Steuerbefreiungen kommen.

Kraftfahrzeugsteuer & NoVA

Auch von der Kraftfahrzeugsteuer sind Unternehmer nicht ausgenommen. Beinahe jedes Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (z.B.: LKW und Busse) sowie auch Motorkarren und Zugmaschinen fallen unter diese Steuer. Auch hier gibt es Ausnahmen, unter welchen die Steuer wegfallen oder ermäßigt werden kann, wie beispielsweise bei Arbeitsmaschinen und Elektrofahrzeugen. Ein Faktor, der hier noch mitspielt, ist das sogenannte „Road-Pricing“ für LKWs (Maut). Für alle Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen gilt die motorbezogene Versicherungssteuer.

Als „NoVA“ wird die Normverbrauchsabgabe bezeichnet, welche den CO2-Ausstoß von PKWs und Motorrädern versteuert. Diese Steuer wird nur einmal bei der Zulassung gezahlt und deren Höhe hängt von den Abgaswerten betroffener Fahrzeuge ab. Ebenso hier gibt es einige wenige Ausnahmefälle.

Rechtsgeschäfte, Amtshandlungen und Schriften

Für unterschiedliche Arten von Rechtsgeschäften, müssen ebenfalls Gebühren entrichtet werden, beispielsweise wenn es sich um Bestandsverträge, sprich Miet- und Pachtverträge, handelt. Hierbei wird in Prozentsätzen gerechnet. Die Höhe einer solchen Gebühr beträgt 1% des Wertes, welcher sich aus der Höhe des vereinbarten Entgelts und der Dauer des Vertrages zusammensetzt. Rechtsgeschäfte sind dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde entrichtet wurde und diese im Gebührengesetz erwähnt wird. Auch bei Wechseln muss eine Summe berechnet und entrichtet werden.

Amtshandlungen und Schriften haben bereits fix berechnete Gebühren, welche man als Unternehmer selbst zahlen muss. Bei nicht-Zahlung kann es zu Zuschlägen von der Behörde kommen. Zu den amtlichen Ausfertigungen zählen beispielsweise Befugnisse oder Anerkennung einer Befähigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Kammerumlagen

Um die Wirtschaftskammer zu finanzieren, gibt es Kammerumlagen. Die Wirtschaftskammer kann somit eine unabhängige Service- und Interessensvertretung für Unternehmer sicherstellen. Durch die Zahlung dieser Gebühr, werden auf eine direkte Art und Weise die dortigen Fachgruppen unterstützt. Erleichterungen gibt es für Neugründer.

Werbeabgabe

Schaltet man als Unternehmer Werbung, so ist eine Werbeabgabe fällig. Diese beläuft sich auf Medienformen aller Art, also Werbung auf Printmedien wie Prospekten, Flugblättern, Anzeigen, Fernseh- und Radiowerbung, sowie Werbung auf Außenflächen wie Plakatständern. Ausgenommen sind Werbungen im Online-Bereich oder E-Mail-Werbungen.

Fazit

Speziell als Unternehmer, hat man Gebühren in vielen unterschiedlichen Bereichen zu zahlen. Sich all diese zu merken und den Zahlungen nachzukommen, ist nicht immer leicht, vor allem da ein großer Teil selbst berechnet werden muss. Wir hoffen dieser Beitrag konnte auf eine verständliche Art und Weise für Aufklärung sorgen.

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    Quellen:

    https://investinaustria.at/de/standort-oesterreich/steuern-abgaben.php

    https://www.wko.at/service/steuern/gebuehren-abgaben-unternehmer.html

    https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/steuern-und-abgaben-allgemeines.html

    https://www.wko.at/service/steuern/Grunderwerbsteuer-neu-ab-2.1.2016.html

    https://www.wko.at/service/steuern/Grundsteuer.html

    https://www.wko.at/service/steuern/Die_Kraftfahrzeugsteuer.html

    https://www.wko.at/service/steuern/normverbrauchsabgabe-nova.html

    https://www.wko.at/service/steuern/Rechtsgeschaeftsgebuehren_nach_dem_Gebuehrengesetz.html

    https://www.wko.at/service/steuern/Gebuehren_fuer_Schriften_und_Amtshandlungen.html

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