Handy von der Steuer absetzen – so gehts

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In diesen Fällen können Sie ein Handy Steuer abetzen

Grundsätzlich können Sie alle Smartphones, die in der Anschaffung weniger als 800 Euro gekostet haben, von der Handy Steuer abetzen. Voraussetzung ist natürlich, dass das Smartphone in der Tat für berufliche Aufgaben verwendet wird. Dann kann die Betriebsausgabe Handy pauschal abgesetzt werden, unabhängig davon, ob das Mobiltelefon ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird.
Geräte in der Preisklasse unter 800 Euro fallen unter die geringwertigen Wirtschaftsgüter. Wenn das Smartphone mehr als 800 Euro kostet, tritt die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, in Kraft. Das Handy kann dann gestaffelt über mehrere Jahre von der Steuer abgesetzt werden. Ein Beispiel: Wer Anfang 2018 ein Smartphone für 480 Euro gekauft hat, kann in den folgenden fünf Jahren jeweils 96 Euro absetzen. Wird das Mobiltelefon in der Mitte des Jahres gekauft, werden der erste und der letzte Beitrag entsprechend halbiert. Stichtag ist der 30. Juni des betreffenden Jahres.
Liegt der Preis des Handys knapp über den 800 Euro, können gegebenenfalls die Kosten für die enthaltene Speicherkarte vom Kaufpreis abgezogen werden. Dies wird am besten zuvor mit der Steuerbehörde abgesprochen.

Der Zeitraum, in dem das Handy abgesetzt werden kann, ist von Gerät zu Gerät verschieden und orientiert sich daran, wie lange es genutzt wird. Bei Smartphones sind das fünf Jahre, bei Computern und Tablets dagegen nur drei Jahren. Das Modell spielt dagegen keine Rolle. Sowohl das klassische Smartphone als auch ältere Klapphandys oder Tastenhandys können geltend gemacht werden, insofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipp: Wenn keine einzelnen Werbungskosten geltend gemacht werden, kann grundsätzlich eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro berechnet werden, ohne dass dafür Nachweise benötigt werden. Allerdings müssen Sie das Handy primär für berufliche Zwecke nutzen. Entscheidend ist auch, ob das Handy zum notwendigen Betriebsvermögen zählt oder nicht. Ist das nicht der Fall, kann der absetzbare Betrag unter Umständen deutlich niedriger ausfallen.

Wann ein Handy zum notwendigen Betriebsvermögen zählt

Smartphones zählen bei Selbstständigen zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn das Gerät zu mindestens 50 Prozent für berufliche Zwecke genutzt wird. Wird das Handy zwischen zehn und 50 Prozent der Zeit betrieblich genutzt, so wird es dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet. Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Smartphone hälftig für die selbstständige Tätigkeit genutzt wird. Unternehmer, die das Handy ausschließlich beruflich nutzen, müssen dies durch Dokumente wie Handyrechnungen und sonstige Belege nachweisen.

So werden laufende Telefonkosten abgesetzt

Wird das Smartphone beruflich genutzt, können Sie auch die laufenden Telefon-, Internet- und SMS-Kosten sowie einmalige Zahlungen für Apps, die beruflich genutzt werden, steuerlich geltend machen. Die Werbungskosten können in voller Höhe abgesetzt werden. Bei der privaten und beruflichen Nutzung werden die Werbungskosten geschätzt, wobei meist ein Verhältnis von 40 zu 60 zwischen privaten und betrieblichen Kosten ermittelt wird. Allerdings akzeptiert das Finanzamt meist nicht mehr als 20 Prozent. Im besten Fall dürfen Sie 20 Euro Telefonkosten pro Monat pauschal absetzen.
Wer Nachweise über berufliche Ausgabe erbringt, kann unter Umständen einen höheren Betrag absetzen.

Handy absetzen, wenn es vor dem Jobantritt erworben wird

Wenn die Kosten für Erwerb und Nutzung eines Smartphones von der Steuer abgesetzt werden sollen, muss unbedingt die Rechnung aufbewahrt werden. Das Kaufdatum entscheidet darüber, für welches Kalenderjahr die Ausgaben geltend gemacht werden können. Käufer sollten die Kaufbelege und Handyrechnungen aufbewahren, um nicht nur den ursprünglichen Kaufpreis sondern auch die laufenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer absetzen zu können.

Ein Smartphone können Sie also in den meisten Fällen steuerlich geltend machen. Damit es keine Probleme mit der Behörde gibt, sollte der Steuererklärung ein kurzes, formales Schreiben hinzugefügt werden, in dem die Gründe für die betriebliche Nutzung des Handys genannt werden. Im besten Fall erkennt das Finanzamt die Kosten in Höhe von bis zu 50 Prozent an. Die Behörde ist allerdings nicht dazu verpflichtet, diesen Anteil tatsächlich in vollem Umfang zurückzuzahlen.
Bei der Frage, ob das Mobiltelefon in vollem Umfang abgeschrieben werden kann, spielt auch die Berufsgruppe eine Rolle. Besonders gut sind die Aussichten für Journalisten, Immobilien- und Versicherungsmakler und Mitarbeiter, die im Außendienst tätig sind. Wenn Sie sich unsicher sind, ob das Betriebshandy abgesetzt werden kann, empfiehlt sich eine Rückfrage bei der zuständigen Finanzbehörde.

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