13- und 14 Monatsgehalt in Österreich – Alles was Sie wissen müssen

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Das 13. Gehalt wird auch Urlaubsgeld, Urlaubszuschuss oder Urlaubsbeihilfe genannt, beim 14. Gehalt handelt es sich um das Weihnachtsgeld, auch Weihnachtsremuneration genannt. Das Weihnachtsgeld sollte ursprünglich dazu dienen, ein schöneres Weihnachtsfest verbringen zu können, bereits im 19. Jahrhundert erhielten Arbeiter von manchen Fabrikbesitzern Geschenke als Belohnungen, sogenannte Remunerationen. Im 20. Jahrhundert forderten Gewerkschaften, dass das 13. Monatsgehalt in den Kollektivverträgen festgelegt werden muss. Ab 1954 wurden die ersten Urlaubsbeihilfen kollektivvertraglich beschlossen, zuerst nur in Höhe von bis zu 50% des Gehaltes, später betrugen sie ein volles Gehalt. Beide sind Sonderzahlungen, die im Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag festgelegt sind, die bei der Firma vorliegen. Falls diese nicht vorliegen besteht kein Anspruch auf die Sonderzahlungen, da es keinen gesetzlichen Anspruch auf 13. und 14. Gehalt gibt. Auch ohne gesetzliche Grundlage sind die Sonderzahlungen in der österreichischen Arbeitswelt fester Bestandteil. Freien Dienstnehmern und bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen steht kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu, außer es wurde so im Arbeitsvertrag festgehalten.



Auf wie viel Geld besteht Anspruch?

Da es gesetzlich nicht festgelegt ist kann der Arbeitgeber entscheiden ob und wie hoch der Geldbetrag ist. Die Höhe der Sonderzahlungen hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab, meistens beträgt es so viel wie ein Bruttomonatsgehalt, in bestimmten Branchen gibt es allerdings Ausnahmen, zum Beispiel im Arbeiterbereich kommt es oft vor, dass in den ersten Jahren des Arbeitsverhältnisses die Sonderzahlungen nur in Höhe von zwei oder drei Wochenlöhnen ausfallen. Eine Auszahlung, die höher ist als ein Monatsgehalt ist nicht üblich. Auch Überstunden oder sonstige Prämien müssen nicht berücksichtigt werden, außer es ist im Kollektivvertrag festgehalten. Bei einer Teilzeitanstellung müssen Mehrstunden für 13. und 14. Gehalt jedoch immer miteinbezogen werden, außer es wurde ein Zeitausgleich vereinbart. Auf Zivildienst, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Karenzurlaub besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen, auch nicht in der Zeit einer Sterbebegleitung oder bei der Betreuung eines schwer erkrankten Kindes.
Bei Krankheit hat man Anspruch, bei einem längeren Krankenstand kann der Arbeitgeber die Sonderzahlungen jedoch kürzen, wenn der Arbeitnehmer von der Gebietskrankenkasse Krankengeld beansprucht. Die volle Summe der Sonderzahlungen erhält man bei Anstellung über das gesamte Kalenderjahr, ansonsten gibt es einen Teilbetrag. Bei vorzeitiger Kündigung oder gerechtfertigter Entlassung können Urlaubs- und Weihnachtsgeld gestrichen werden, wurden diese bereits ausgezahlt können sie zurückgefordert werden. In den meisten Kollektivverträgen ist festgelegt, dass pro gearbeitetem Monat ein Zwölftel an Sondergeld zusteht, steigt man also nach sechs Monaten aus der Firma aus hat man Anspruch auf die Hälfte des Urlaubsgeldes.

Wann wird ausgezahlt?

Auch die Fälligkeit für die zusätzlichen Gehälter ist vom Kollektivvertrag abhängig, meistens erhält man das 13. Gehalt im November oder Dezember und das 14. Gehalt im Juni oder Juli zur Haupturlaubszeit.

Können die Sonderzahlungen aufgesplittet werden?

Eine Aufsplittung auf 12 Monate ist nicht möglich, da dies mit zusätzlichen Abgaben verbunden wäre, allerdings teilen manche Unternehmen und Institutionen in Quartalsraten auf. Die gestückelte Zahlung ist jedoch eher unüblich, auch wann der tatsächliche Jahresurlaub stattfindet hat keinen Einfluss auf den Auszahlungstermin.

Wie werden Sonderzahlungen versteuert?

Die auf die Sonderzahlung anfallenden Steuern sind deutlich niedriger als der sonstige Einkommenssteuersatz, der circa 25 bis 55% beträgt. Das Jahressechstel ist die Grundlage für die Steuervergünstigung, es beträgt bei gleichbleibenden monatlichen Bezügen zwei Bruttomonatsgehälter. Wenn das Geld die zwei Monatsbezüge nicht überschreitet, ist der Betrag bis zu 620 Euro steuerfrei, die nächsten 24.380 Euro werden mit 6% versteuert. Übersteigt die Auszahlung des Urlaubsgeldes die 25.000 Euro beträgt der Steuersatz zwischen 27 und 36%.

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